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Mietendeckel in Berlin - eine Frage der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz

Gestern hat das Bundesverfassungsgericht das Gesetz des Landes Berlin zur Mietpreisbremse "gekippt". Im Kern geht es bei dieser Entscheidung um eine Frage der Gesetzgebungskompetenz, die für das deutsche föderale System und die Organisation des Staates charakteristisch ist.

In dieser Organisation gibt es zwei Instanzen: den Bund, das heißt den nationalen Gesetzgeber, und die Länder, die in Deutschland auch die Gesetzgebungskompetenz haben. Dies ist die Grundlage der föderalen Organisation Deutschlands und die fundamentale Rechtseinteilung des Grundgesetzes.

In Deutschland haben die Länder das Recht, Gesetze zu erlassen, solange das Grundgesetz dem Bund keine Zuständigkeit überträgt[1]Wenn der Bund von einer Kompetenz Gebrauch macht, die ihm durch einen Sachgebietskatalog übertragen wurde,[2] , kann das Land kein eigenes Gesetz in dieser Sache erlassen. Der vorliegende Fall ist ein Beispiel dafür, der Gegenstand vieler juristischer Diskussionen war und ein Paradebeispiel ist

Das verfassungsrechtliche Grundprinzip lautet daher wie folgt: Der Umfang der Zuständigkeiten der Länder wird grundsätzlich durch den Umfang der Bundeszuständigkeiten bestimmt und nicht umgekehrt.[3] Das Bundesverfassungsgericht macht dies in seinem Urteil sehr deutlich.

In unserem Fall hat das Land Berlin angesichts stetig steigender Mietpreise seit 2020 einen sogenannten "Mietendeckel" eingeführt. 

Waren auf der einen Seite die Mieter froh, dass ihre Mieten gerahmt wurden, so wurden vor allem auf Seiten der klageerhebenden konservativen und liberalen Fraktionen CDU/CSU und FDP Stimmen laut. Sie prangerten einerseits eine konfiskatorische Maßnahme an, die in das Grundrecht der freien Nutzung des Eigentums eingreift und eine verfassungswidrige Ungleichheit für andere deutsche Städte mit steigenden Mieten schafft. Andererseits verweisen sie auf ein verfassungsrechtlich ungültiges Gesetz, da es redundant zu einem anderen Bundesgesetz zu diesem Thema ist: der sogenannten Mietpreisbremse, die der Bund schon 2015 bundesweit beschlossen hatte.

Damit hätte der Bund von seiner Kompetenz zur Miete Gebrauch gemacht und jedes andere Landesgesetz zu diesem Thema blockiert. Das Gericht bekräftigte im Urteil: es ist keine Vervielfältigung möglich. Wenn der Bund ein Gesetz erlassen hat, besteht eine Sperrwirkung für alle anderen Landesgesetze. Das Gesetz des Landes Berlin wäre daher nicht verfassungsgemäß.

Es blieb jedoch zu prüfen, ob beide Gesetze unter dieselbe Gesetzgebungskompetenz fallen und ob diese Kompetenz aus dem Katalog der dem Bund zugewiesenen Kompetenzen stammt, in welchem Fall die Sperrwirkung in Kraft treten würde. Das Gericht stellte fest, dass es sich bei beiden Gesetzen um "eine Mieterhöhungsregelung aus dem Bereich des sozialen Mietrechts handelt, das wiederum in die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Zivilrechts im Sinne des Art. 74 GG fällt. "[4]. Das ist das Ende des Weges für das Gesetz des Landes Berlin.

Dies ist der Schwerpunkt des Gerichtsurteils, das letztlich nicht in die Substanz geht. Es prüft nicht, ob eine Verletzung von Grundrechten und/oder eine Ungleichbehandlung zum Rest des Landes vorliegt, sondern entscheidet über die alleinige Gesetzeskonkurrenz, die letztlich alles aufhebt.

Das ist ein politischer Rückschlag für das von einer linken Koalition (SPD/Die Linke/Grünen) geführte Land Berlin, das sich vorgenommen hatte, die steigenden Mieten in der Hauptstadt zu senken. Wie in vielen Rechtsfällen in Deutschland hat das Bundesverfassungsgericht mit seiner hoheitlichen Auslegung des Grundgesetzes jede Diskussion beendet. Es schafft einen Präzedenzfall für die Zukunft, indem es die vorherrschende Verfassungsauslegung ein für alle Mal festlegt. Mit diesen Urteilen bekräftigt und präzisiert das Gericht die Bestimmungen des (soliden) deutschen Grundgesetzes


[1] Art 70 GG

[2] Art. 73 und Art. 74 GG

[3] BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021
– 2 BvF 1/20 -, Rn. 82


[4] BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021
– 2 BvF 1/20 -, Rn. 1

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